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Coronavirus: Vergaberechtliche Hinweise – aktualisiert –


14. Juli 2020 – Die Bundesregierung hat zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Vergabeerleichterungen beschlossen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat mit Erlass vom 10.07.2020 nun auch die Fachaufsicht führenden Ebenen der Länder zur Beachtung der beschlossenen Vergabeerleichterungen veranlasst.

22. April 2020 – Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 20.04.2020 ein Rundschreiben nebst Anlage veröffentlicht.

Für die Vergabe klassischer Liefer- und Dienstleistungen deren geschätzter Auftragswert den EU-Schwellenwert (für oberste und obere Bundesbehörden i.d.R. 139.000 Euro) nicht erreicht wird, wird die für das BMI und dessn Geschäftsbereich aktuell geltende Wertgrenze zur Durchführung einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb von bisher 25.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht.

Die Erhöhung gilt mit sofortiger Wirkung und ist befristet bis zum 15.10.2020.

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Übersicht über die Vergabeerlasse der Länder (BIngK, Stand: 09.04.2020)

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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat ein „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ veröffentlicht. Darin kommt das BMWi zu dem Schluss, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben gegeben sind.

Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung etwa durch Vertragserweiterungen weist das Rundschreiben ebenfalls hin. Dem Rundschreiben wurde seitens des BMWi eine Mitteilung der EU-Kommission von 2015 (seinerzeit zum Thema Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen) beigefügt. Darin wird die Flexibilität in Notsituationen seitens der Kommission dargestellt, insbesondere zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.

Ferner weist das BMWi darauf hin, dass es in Anbetracht der Umstände in der jetzigen Situation erforderlich sein kann, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. § 51 Abs. 2 VgV – der für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Ansprach von mindestens drei Unternehmen vorsieht – ist in diesem Kontext nicht anwendbar. So ist die direkte Ansprache nur eines Unternehmens auch nach den Ausführungen der EU-Kommission möglich, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.

Anschreiben des BMWi zu Dringlichkeitsvergaben

Mitteilung der EU-Kommission zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb

Rundschreiben SenStadtWohn V M Nr. 03/2020
Corona-Pandemie: Vergaberechtliche Fragen
Anlage: Hinweisblatt für den Umgang mit Bauablaufstörungen

30. März 2020 –

Im Anschluss an seinen Erlass vom 23.03.2020 sowie dem BMWi-Rundschreiben vom 19.03.2020 hat das BMI heute einen ergänzenden Erlass zu vergaberechtlichen Fragen und Hinweisen zu Bauablaufstörungen veröffentlicht.

Darin wird darauf hingewiesen, dass Ausschreibungen weiter voranzutreiben und Planungen weiterzuführen sind. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich klargestellt, dass die Sonderregelungen zur Dringlichkeitsbeschaffung (BMWi-RS v. 19.03.2020) ausschließlich für die Vergabe von Bauaufträgen gelten, die der Eindämmung der Pandemie dienen.

Bei Bauablaufstörungen ist zu beachten, dass die Corona-Pandemie nicht pauschal den Tatbestand der höheren Gewalt auslöst, sondern das  Vorliegen  der dafür erforderlichen Voraussetzungen jeweils im Einzelfall geprüft werden muss. Dazu ist dem Erlass eine gesondertes Hinweisblatt beigefügt, welches bei neu abzuschließenden Verträgen zu verwenden ist.

BMI-Erlass vom 27.03.2020 mit den

Hinweisen zur Handhabung von Bauablaufstörungen

Umsetzung der Baumaßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen
während der Covid-19-Pandemie

Mit Rundschreiben vom 30.03.2020 hat nun auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Ergänzung des Rundschreibens des BMI vom 27.03.2020 auf die Leitlinien zur Fortführung der Baumaßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich hingewiesen.
Dabei wird betont, dass so viele Baumaßnahmen wie möglich fortzuführen sind und verstärkte Anstrengungen in den Bereichen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung zu unternehmen sind. Auch das BMVI stellt nochmals klar, dass diese Hinweise nur für Baumaßnahmen gelten, die der Eindämmung der Corona-Pandemie gelten.
Hinweise zur Handhabung von Bauablaufstörungen

 

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