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Aufgaben

 

(1) Aufgabe der Baukammer ist es  (Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 06.07.2006,  § 40),

  1. die Baukultur, Baukunst und das Bauwesen zu fördern,
  2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
  3. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
  4. die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
  5. Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstellen sowie zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
  6. Sachverständige namhaft zumachen und Sachverständige für die Fertigstellungsbescheinigung zu bestimmen,
  7. zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Ingenieurleistungen im Bauwesen Stellung zu nehmen,
  8. auf die Beilegungen von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  9. beim Wettbewerbswesen und bei der Regelung und Durchführung von Wettbewerben sowie öffentlichen Vergabeverfahren mitzuwirken und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
  10. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure durchzuführen sowie die Anerkennung der Sachverständigen nach Bauordnungsrecht vorzunehmen,
  11. die Liste der Bauvorlageberechtigten zu führen,
  12. die Zusammenarbeit mit den Architekten- und den Ingenieurkammern und den technisch-wissenschaftlichen Vereinen national sowie international zu pflegen und zu fördern,
  13. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung anzuerkennen,
  14. als zuständige Stelle das Recht die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu verleihen.

(2) Aufgabe der Baukammer ist es auch, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die in § 34 bestimmten Verzeichnisse und ein Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß § 41 Abs. 1 Nr.6 und der übrigen Pflichtmitglieder zu führen sowie die für die Berufsausbildung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.

(3) Die Kammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Für freiwillige Mitglieder darf die Teilnahme nicht zwingend sein.

(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

 

 

 

 

 

Kein Ding ohne ING. - eine Initiative für den Ingenieurberuf.