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Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin

  • Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Ingenieurliste eingetragen sind,
  • Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten in Berlin eingetragen sind, (§ 65 Bauordnung Berlin vom 28. Juni 2016; tritt am 01. Januar 2017 in Kraft),
  • im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Abs. 3 und 4 ABKG) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen,
  • im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen,
  • im Land Berlin öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure,
  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht,
  • diejenigen, die eine Berufsausbildung für die in § 30 ABKG genannten Aufgaben ihrer Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, die eine Mindestregelstudienzeit von drei Jahren oder sechs Semestern umfasst, die Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Abs. 3 und 4 ABKG) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen.

„Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“

[§ 41 (1) Nr. 1 ABKG]*

sind gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen.

Diese werden auf Antrag durch Eintragung der Antragstellerin oder des Antragstellers in die Liste der Beratenden Ingenieur(e)/innen vergeben.

In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer [§ 35 ABKG]*

  • seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,
  • die Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurin oder des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach § 30 ABKG* wahrnehmen will,
  • auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ führen darf oder eine Berufsausbildung für die in § 30 ABKG genannten Aufgaben seiner Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindestregelstudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst,
  • eine einschlägige praktische Tätigkeit von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und
  • seinen Beruf freischaffend oder als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft ausübt.

Daraus folgt u. a. die Verpflichtung zur Einhaltung der Berufsordnung, wonach Beratende Ingenieur(e)/innen unabhängig, eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft sowie unter Ausschluss von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für ihre Auftraggeber tätig sein müssen.

Stempel für im Bauwesen tätige Pflichtmitglieder

Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Berufsordnung)

(1) Mitglieder, die eigenverantwortlich für andere im Sinne der Berufsordnung tätig werden, sind verpflichtet, für sich und ihre Mitarbeiter eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.

(2) Die Gültigkeit der Berufshaftpflichtversicherung ist auf Verlangen nachzuweisen.

Versorgungswerk

Wichtige Hinweise zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei Mitgliedschaft in der Baukammer Berlin finden Sie hier.

Löschung der Eintragung

Die Eintragung Ihrer Pflichtmitgliedschaft ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41 (1) ABKG nicht mehr bestehen. Setzen Sie sich dazu bitte schriftlich mit uns in Verbindung. Über die Einstellung Ihrer Tätigkeit nach § 41 (1) ABKG müssen Sie dem Eintragungsausschuss entsprechende Nachweise mit der unterzeichneten ERKLÄRUNG einreichen.

* Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 07. Juli 2016, zuletzt geändert am 04.03.2021

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