20.11.2024
Mit Ablauf des Jahres 2024 verjähren Vergütungsansprüche, die im Jahr 2023 fällig geworden sind.
Ist ein Anspruch verjährt, können Gläubiger eine Forderung nicht mehr durchsetzen, wenn der Schuldende sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Um dies zu verhindern, wird empfohlen, rechtzeitig zu überprüfen, ob aus dem Jahr 2023 noch (Schluss-) Rechnungen offen sind oder frühere befristete Verjährungsverzichte des Schuldenden auslaufen. Die Maßnahmen, die in einem solchen Fall zu ergreifen sind, werden nachfolgend erläutert.
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