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Honorierung der Planung Straßenbeleuchtung

Der Vertragsausschuss der Baukammer Berlin diskutiert seit längerer Zeit mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über das Thema „Straßenbeleuchtung – Ausstattung oder technische Ausrüstung“ mit der Aufforderung an die Senatsverwaltung, die entsprechenden Texte in der ABau dahingehend zu korrigieren.

Hierzu wurde folgende Begründung an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dargelegt:

§ 46 (1) HOAI 2021 regelt, dass die Planungsleistungen der zweckgebundenen Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs unter Abschnitt 4 Verkehrsanlagen einzuordnen sind. Weitergehend gilt diese Abrechnungsregelung ebenso für in den Anlagen des Straßen , Schienen- und Flugverkehrs befindlichen und zweckgebundenen Entwässerungsanlagen, welche hingegen im Sinne der HOAI keine Ausstattungsgegenstände sind.

  • In der amtlichen Begründung zur HOAI 2013 wird die zweckgebundene Ausstattung des Straßen- und Flugverkehrs abschließend mit Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderung beschrieben.
  • Zur zweckgebundenen Ausstattung des Schienenverkehrs werden in der amtlichen Begründung zur HOAI 2013 abschließend Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen genannt, die den Zugbetrieb beeinflussen, und Weichenheizungsanlagen.
  • Bei den Verkehrsanlagen zweckgebundenen Entwässerungsanlagen handelt es sich gemäß amtlicher Begründung um Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt sind.

In der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, sind jedoch die zuvor angeführten Entwässerungsanlagen als eigene Objekte aufgeführt, so dass diese Objekte als den Verkehrsanlagen zweckgebundene Entwässerungsanlagen als auch über Abschnitt 3 HOAI Ingenieurbauwerke zu planen und abzurechnen sein können.

Anlagen zur öffentlichen Beleuchtung sind gemäß HOAI 2013 keine zweckgebundenen Ausstattungen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs, sondern vielmehr Anlagen der Technische Ausrüstung und demgemäß über Teil 4 Fachplanung zu planen und abzurechnen.

Hinterlegt wird diese Begründung mit der Stellungnahme des AHO vom 05.06.2015 an Herrn Dr. Stefan Krause, damaliger Leister der Abteilung Straßenbau im Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der gutachterlichen Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Koeble-Fuhrmann-Locher-Zahn-Hüttinger vom 16.05.2017.

Es wird vermutet, dass die bestehenden Irritationen hinsichtlich der Zuordnung der Anlagen der Technischen Ausrüstung und der Ausstattungsanlagen aus einer Fehlinterpretation der Anwender der AKVS stammen.

In der AKVS werden bei den Kostenermittlungen beispielsweise die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und einzelne Anlagen der Entwässerung der Ausstattung einer Verkehrsanlage zugeordnet. Dies ist im Sinne der Kostenzuordnung der Bauleistungen des Bundes und des Landes sicherlich sinnvoll. Widerspricht hingegen den Regelungen der DIN 276 und der HOAI.

Die AKVS regelt keine Objektkosten im Sinne der HOAI, sie bestimmt lediglich Projekt- oder Bauwerks-, Bauabschnitts- und Bau- sowie Fachloskosten.

Die AKVS dient dem Kostenmanagement für den Haushalt, insbesondere dem Vergleich sowie der Dokumentation von Veränderungen der Kosten aus dem Planungsprozess gegenüber den Kosten des Bau- und Finanzierungsablaufs.

Die AKVS soll ebenfalls als haushaltstechnische Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Erstellung von Ingenieurverträgen entsprechend der HOAI gelten. Nicht jedoch für die Abrechnung der Objekt- oder Fachplanerleistungen dieser Ingenieurverträge nach HOAI, da die Kostenermittlungen im Sinne HOAI objektbezogen definiert werden.

Bei Rückfragen und/oder weiteren Argumentationshilfen gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung können Sie sich gern an den Vertragsausschuss der Baukammer Berlin wenden.

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