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EU-Bauproduktenverordnung ++ Holzbau: Besonderheiten Versicherung

Mitte Dezember wurde die Überarbeitung der EU-Bauproduktenverordnung beschlossen, die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt wird bis zum Sommer 2024 erwartet. Die Neuerungen betreffen die CE-Kennzeichnung, harmonisierte Test- und Prüfverfahren sowie spezifische Anforderungen für über 700 verschiedene Bauprodukte. Die Bundesingenieurkammer sieht die Beschleunigung der Normung von innovativen Bauprodukten im Vordergrund.

Diese Einschätzung dürfte auch für den Holz- und Holz-Hybridbau gelten, wo z. B. für Verbindungen nicht selten die bauaufsichtlichen Zulassungen fehlen. Beim Holzbau gibt es weitere Besonderheiten, die Haftungs- und Versicherungsfragen berühren. Die gängige Vorfertigung der Holzbaumodule führt zu spezifischen Projektabläufen, die sich sehr von den bekannten LPh 1-9 unterscheiden. Diese Unterschiede führen in der Praxis zu festen Partnerschaften zwischen Holzbauunternehmen und „ihren“ Architekten/Ingenieuren, die nicht selten in Generalübernehmer oder -unternehmer-Konstellationen anbieten. Wenn das beteiligte Planungsbüro vertraglich als Teil des GÜ/GU auftritt, riskiert es seinen Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz. Aufgrund der verbreiteten Modulbauweise ist eine gute Serienschadenklausel wichtig, sonst wird bei jedem der x-fach manifestierten Schäden der Selbstbehalt fällig. Wir haben ein „Spotlight Holzbau“ zu den verschiedenen Themen zusammengestellt, das Sie anfordern können.


Quelle: UNIT-Newsletter Ausgabe 1-2/24

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