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Änderung/Neue Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln

Zuständigkeiten und Verfahrensablauf im Umgang mit Kampfmitteln regelt die „Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV)“ vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 495) Ergänzende Informationen dazu in der folgenden Verwaltungsvorschrift:

1. Hintergrund

Berlin ist die europäische Stadt, auf die während des Zweiten Weltkrieges die meisten Luftangriffe geflogen wurden, hier fanden zahllose Bodenkämpfe statt. Dabei kamen große Mengen an Waffen und Munition aller Art zum Einsatz, die während und nach dem Krieg äußerst selten fachgerecht entsorgt wurden.

Eine Kampfmittelberäumung in der Stadt ist seit dem Ende des Krieges nur punktuell oder anlassbezogen erfolgt. Die Realisierung eines nachweislich kampfmittelfreien Berlin ist bis heute nicht möglich.

Ziel der Kampfmittelverordnung ist es, Gefährdungen durch bisher nicht geborgene Kampfmittel zu reduzieren.

2. Zuständigkeit der Verantwortlichen

Zuständig für Risiken und Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen oder ausgehen können, sind die Grundstückseigentümer oder die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, im Weiteren „Verantwortliche“ genannt.

Verantwortliche haben im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen die bestehenden Risiken, die sich aus möglichen Anhaltspunkten auf Kampfmittel ergeben können, so gering wie möglich zu halten. Beispielweise sind bei anstehenden Bodeneingriffen mögliche akute Gefahrensituationen durch Kampfmittel in die Planung einzubeziehen.

Werden z.B. bei Erdarbeiten Kampfmittel oder verdächtige Gegenstände aufgefunden, müssen die Arbeiten sofort eingestellt und die Polizei über den Notruf 110 verständigt werden.

Die für die Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln zuständige Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, im weiteren „Senatsverwaltung“ genannt, bietet den Verantwortlichen auf Antrag eine ordnungsbehördliche Stellungnahme an. Mit einem Antrag – der im Folgenden unter Nr. 4 erläutert wird – oder mit der ordnungsbehördlichen Stellungnahme geht die Verantwortlichkeit nicht auf die Senatsverwaltung über. Das Ergebnis der ordnungsbehördlichen Stellungnahme ist lediglich eine Gefahrenprognose.

Für eine weitestgehend abschließende Gefahrenbewertung ist die Untersuchung / Bergung durch ein nach dem Sprengstoffgesetz zugelassenes Unternehmen anzuraten.

3. Ermittlungsergänzung durch die Senatsverwaltung

Der Senatsverwaltung stehen Luftbilder des Stadtgebietes aus den Jahren 1941 bis 1945 zur Verfügung.

Diese Luftbilder wurden hauptsächlich nach Luftangriffen während des 2. Weltkrieges aufgenommen. Sie lassen verschiedene ermittlungsrelevante Anhaltspunkte auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden zum damaligen Zeitpunkt erkennen. Mögliche Anhaltspunkte sind beispielsweise Gräben, Trichter oder Löschteiche, die oftmals in der Nachkriegszeit zur „Entsorgung“ der umliegend aufgefundenen Kampfmittel genutzt wurden.

Eine abschließende Beurteilung der tatsächlichen und vor allem aktuellen Kampfmittelbelastung von Grundstücken ermöglichen diese Luftbilder und ihre fachgerechte Auswertung dagegen nicht. Insbesondere die fortwährende Bebauung und Umgestaltung der Stadt hat zu einer umfänglichen Räumung großer Teile des Stadtgebietes geführt, was das Verwerten von Anhaltspunkten besonders schwierig macht.

Es ist nicht die Aufgabe der Senatsverwaltung, die Kampfmittelbelastung von Grundstücken abschließend zu beurteilen oder eine Kampfmittelfreiheit zu bescheinigen.

Die Senatsverwaltung behält sich vor, Anträge nicht zu bearbeiten, wenn kein Bodeneingriff beabsichtigt ist. Ohne einen beabsichtigen Bodeneingriff fehlt gemäß § 5 Absatz 1 der KampfmittelV die Voraussetzung, Ermittlungen durchzuführen.

4. Ordnungsbehördliche Stellungnahme

Die Senatsverwaltung bietet als Ergänzung der Kampfmittelerkundung gemäß § 5 Absatz 2 der KampfmittelV eine ordnungsbehördliche Stellungnahme an. Diese Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf die Auswertung der genannten Luftbilder und die fachkundige Ermittlung, ob es sich bei dem untersuchten Grundstück um eine Kampfmittelverdachtsfläche handelt.

Voraussetzung ist eine Mitteilung der Verantwortlichen gemäß § 5 Absatz 1 der KampfmittelV an die Ordnungsbehörde Kampfmittel der Senatsverwaltung in Form eines Antrages.

(https://www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/verkehr/#kampfmittelverordnung)

Der vollständig ausgefüllte, unterschriebene und mit allen erforderlichen Unterlagen versehene Antrag wird an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt:

Ermittlung-Kampfmittel@senmvku.berlin.de

Ausschließlich vollständige Anträge, die sich auf konkret geplante Bodeneingriffe belegbar beziehen, werden bearbeitet. Gebühren werden nicht erhoben.

Komplexere Antragsflächen mit mehr als 10 Eckpunkten sind grundsätzlich als Shapefile mit Darstellung als Fläche (geschlossener Polygonzug) zu übermitteln. Ein vollständiges Shapefile besteht aus mindestens drei Shape-Dateien, welche die Endungen *.shp, *.shx und *.dbf aufweisen. Die Koordinaten der mit Geraden verbundenen Eckpunkte müssen in ETRS 89 (UTM Zone33N, EPSG:25833) angegeben werden. Die Eckpunkte sollen nicht mehr als 20cm von den im Amtlichen Liegenschaftskataster (ALKIS) hinterlegten Eckpunkten abweichen. Shapefiles mit Punkt-oder Liniendarstellungen können nicht verarbeitet werden. Zu komplexen Antragsflächen gehören auch solche, die nicht grundstücksscharf dargestellt werden bzw. werden können (z. B. Teilflächen in Waldgebieten, Straßenabschnitte).

Es wird darauf hingewiesen, dass in Bereichen (Höhe, Tiefe, Breite), in denen nach dem Zweiten Weltkrieg bereits Boden-und Aushubarbeiten stattgefunden haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kampfmittel aufgefunden werden, da dort von einer Beräumung ausgegangen werden kann (§ 1 Absatz 3 Nummer 8 KampfmittelV). Die Senatsverwaltung wird für diese Bereiche grundsätzlich keine Ermittlungen einleiten, weil insbesondere die aus den Luftbildern gewonnen Informationen bezüglich eines möglichen Vorhandenseins von Kampfmitteln nicht mehr aktuell sind. Die Verantwortlichen sollten dann direkt ein zugelassenes Unternehmen hinzuziehen, um sich über ein mögliches Restrisiko beraten zu lassen.

5. Datenschutz

Erkenntnisse über mögliche oder tatsächliche Kampfmittelbelastungen auf Grundstücken Dritter, die den Verantwortlichen anlässlich der ordnungsbehördlichen Stellungnahme bekannt werden, dürfen nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer weitergegeben werden.

6. Bergung

Die Verantwortlichen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Erforschung und Abwehr einer Gefahr zu ergreifen und zu finanzieren. Von einer konkreten Gefahr ist auszugehen, wenn Kampmittel freiliegen oder freigelegt werden.

Mit der Bergung von Kampfmitteln bzw. der Erforschung einer möglichen Gefahr dürfen nur zugelassene Unternehmen gemäß § 3 Absatz 2 der KampfmittelV beauftragt werden. Sie haben im Anschluss für jede einzelne Bergung einen Ergebnisbericht zu verfassen und diesen der Senatsverwaltung zu übermitteln. Dafür kann von einer verantwortlichen Person ein Webinterface angewendet werden, dessen Internetadresse bzw. Link beim landeseigenen Kampfmittelbergungsdienst der Senatsverwaltung erfragt werden kann. Wird davon abgewichen, sind die Ergebnisberichte der durchgeführten Bergungen grundsätzlich so zu dokumentieren, dass sie in die Fachanwendung KMRDOC (http://www.kmrpas.de) eingelesen werden können. Die Dateien werden im *.zip-Format übergeben. Die Ergebnisberichte sollen die erforderlichen Angaben auf die wesentlichen Informationen zusammenfassen und dienen der zügigen Weiterbearbeitung.

Der Ergebnisbericht muss für jede einzelne Bergung alle in § 4 der KampfmittelV genannten Informationen enthalten und ist -sofern nicht das Webinterface oder KMRDOC von einer verantwortlichen Person benutzt wird -unterschrieben einzureichen. Weitere eingereichte Daten entbinden nicht von der Pflicht, diese Informationen im Ergebnisbericht aufzuführen. Das gilt insbesondere für Shapefiles, selbst wenn diese vollständig eingereicht wurden. Untersuchte kreisrunde Flächen, wie sie beispielsweise bei Bohrlochsondierungen entstehen, können im Einklang mit § 4 Absatz 2 der KampfmittelV auch als Punktkoordinate mit Radius übergeben werden (eine Kreisfläche wird von „unendlich vielen“ Eckpunkten eines Polygonzuges beschrieben).

Über eine Adressenliste zugelassener Unternehmen verfügt u. a. die Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e.V.
(http://gkd-kampfmittelraeumung.de/mitglieder.html)

Die mit der Bergung von Kampfmitteln beauftragten, zugelassenen Unternehmen haben der Senatsverwaltung für jede einzelne Maßnahme den Beginn im Voraus und das Ende der Arbeiten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der KampfmittelV unverzüglich anzuzeigen und benutzen dafür die E-Mail-Adresse

Bergung-Kampfmittel@senmvku.berlin.de

Die Anzeige des Beginns und des Endes von Arbeiten erfolgt für jede einzelne Maßnahme separat. Sofern sich der Zeitraum oder der Umfang der Arbeiten verändert, ist die Anzeige des Beginns der Arbeiten bei der Senatsverwaltung unter der vorgenannten E-Mail-Adresse neu einzureichen. Die Veränderungen des Umfangs der Arbeiten sind in dieser erneuten Anzeige kurz zu benennen. Die in der KampfmittelV genannten Fristen sind auch in diesen Fällen zu wahren.

Die Senatsverwaltung prüft die unaufgefordert zu übersendenden Ergebnisberichte grundsätzlich nicht auf die Einhaltung der anerkannten Regeln und Standards. Dafür ist das beauftragte zugelassene Unternehmen im Rahmen seiner Eignung verantwortlich.


Verantwortlich: SenMVKU, Abteilung V – Tiefbau / V E 1
Stand: Okboter 2023

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