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Schadenfall: unverzügliche Meldung ist entscheidend!

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer beziehungsweise Versicherungsmakler „unverzüglich“ anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. „Unverzüglich“ bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Diese Voraussetzung für eine Deckungsprüfung des Versicherers gilt auch für die Erhebung eines Haftpflichtanspruchs in der Berufshaftpflicht-Versicherung, auch wenn hierbei in der Regel noch einige Informationen einzuholen sind.

Anlass für eine Schadenanzeige ist in jedem Fall auch die Eröffnung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Aber auch wenn Sie „nur“ von einem Auftraggeber angeschrieben werden und „zwischen den Zeilen“ ein möglicher zukünftiger Schadenersatzanspruch herauszulesen ist – schalten Sie uns ein. Von unserem Schadenmanagementteam erhalten Sie sofort Hinweise zu den wichtigsten Verhaltensweisen und eine Empfehlung, ob eine Weitermeldung an den Versicherer erfolgen sollte. Bitte beachten Sie unseren „Handlungsleitfaden für den Schadenfall“, den wir für Sie aktualisiert haben.
Quelle: UNIT

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