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Neuregelungen des Krankenkassenwahlrechts ab 01.01.2021

Mit Wirkung des 01.01.2021 sind Änderungen im Krankenkassenwahlrecht in Kraft getreten. Neu sind vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten und kürzere Bindungsfristen. Grundlage für diese Änderungen ist das MDK-Reformgesetz (MDK: Medizinischer Dienst der Krankenkassen).

Für Arbeitnehmer/innen ist es ab dem 01.01.2021 wesentlich einfacher, die Krankenkasse zu wechseln.

1 . Verkürzte Bindungsfrist
Bisher waren Versicherte grundsätzlich 18 Monate an ihre gesetzliche Krankenkasse gebunden. Mit der Folge, das erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse möglich war. Die Bindungsfrist beläuft sich ab 01.01.2021 auf 12 Monate. Personen, die ihre Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchten, können nach 12 Monaten die Krankenkasse
wechseln (§175 SGB V).

2. Sonderkündigungsrecht
Das bisherige Sonderkündigungsrecht bleibt unverändert: Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, ist auch weiterhin ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.

3. Arbeitgeberwechsel oder Statuswechsel
3.1 Bei Beginn einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sofort die bisherige Krankenkasse wechseln. Die ist ohne Einhaltung einer Bindungsfrist möglich und ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Arbeitnehmer/innen müssen bei ihrer Krankenkasse ab 01.01.2021 nur noch dann kündigen, wenn sie das System der gesetzlichen  Krankenversicherung verlassen, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu ziehen.

3.2 Arbeitnehmer/innen, die ihre Krankenkasse wechseln wollen, stellen lediglich einen Neuaufnahmeantrag bei der neugewählten Krankenkasse. Sie haben hierfür 14 Tage ab  Beschäftigungsbeginn Zeit. Um die Auflösung des Vertragsverhältnisses bei der bisherigen Krankenkasse kümmert sich danndie neu gewählte Krankenkasse. Die entsprechende Meldung an die bisherige Krankenkasse erfolgt elektronisch im Rahmen eines neuen Verfahrens: Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ebenfalls elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisher erfolgte Kündigungsbestätigung.

3.3 Die vereinfachte Wechselmöglichkeit gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel, wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.

Wählt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wieder die Krankenkasse, bei der sie/er bisher auch versichert war, gilt keine Bindungsfrist mehr.

Quelle: Rundschreiben SenFin IV Nr. 05-2021

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