Die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02. Dezember 2020 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 07.12.2020 veröffentlicht.
Mit der Änderung der HOAI wurden die aus dem EuGH-Urteil C-377/17 vom 4. Juli 2019 erforderlichen Rechtsänderungen umgesetzt.
Wichtiger Kernpunkt der neuen Regelungen ist, dass die Berechnung der Vergütung nicht mehr zwingend nach der HOAI erfolgen muss. Die Honorartabellen als solche werden zwar beibehalten, die bisher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze werden allerdings durch Honorarspannen vom Basishonorarsatz (jeweils unterer Honorarsatz der Honorartafeln) bis zum oberen Honorarsatz ersetzt. Diese dienen künftig als unverbindlicher Orientierungsrahmen für die Angemessenheit von Honoraren für Planungsleistungen.
Bereits mit Rundschreiben SenStadtWohn V M Nr. 03 / 2019 vom 15.07.2019 wurden die Vertragsmuster der ABau dahingehend angepasst, dass eine freie Honorarvereinbarung (unabhängig von den unzulässigen Mindest- und Höchstsätzen der HOAI) gewährleistet ist. Die Vertragsmuster der ABau gewährleisten somit auch ab Januar 2021 einen HOAI-konformen Abschluss von Honorarvereinbarungen und Verträgen.
Unabhängig davon werden die Vertragsmuster der ABau derzeit angepasst. Eine Veröffentlichung erfolgt voraussichtlich im Januar 2021 per Rundschreiben, in dem die Änderungen gegenüber den derzeitigen Regelungen detailliert dargestellt werden.
Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, V M 2
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