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Aus Drei mach Eins: „Das neue Gebäudeenergiegesetz“

Nach mehreren Anläufen wurde das Gebäudeenergiegesetz von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesinnenministeriums eingebracht. Der Bundestag hat das Gebäudeenergiegesetz [GEG] am 18. Juni 2020 verabschiedet und wurde am 3. Juli 2020 vom Bundesrat durch Beschluss bestätigt.

Das neue (GEG) wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37 (Blatt 1728 – 1794), ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 verkündet und tritt am 01. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.

Ziel war es, die unterschiedlichen Gesetze und Verordnungen im Energieeinsparrecht (EnEG, EnEV und EEWärmeG) in ein auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden zu überführen.

Im neuen Gebäudeenergiegesetz werden 114 Paragraphen in neun Teilen, einschl. elf Anlagen auf insgesamt 67 Seiten vereint. Es richtet sich an neu zu errichtende oder modernisierte Gebäude und enthält technische und bauphysikalische Vorgaben für einen energieeffizienten und eine ressourcenschonende Ausführung und einen ebensolchen Betrieb. Produktionsprozesse in Gebäuden, werden von den Anforderungen des GEG nicht berührt.

Hierbei wurden folgende Anforderungen berücksichtigt und umgesetzt:

  • Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
  • Die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes wurde in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert
  • Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird trotz einer Vielzahl von Anregungen und Forderungen von Kammern, Verbänden und anderweitiger interessierter Organisationen nicht verschärft, hierdurch sollen weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten vermieden werden.
  • Entsprechend den Vorgaben des Klimaschutzprogramms 2030 und dessen Maßgaben, wurde eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 in das GEG aufgenommen.

Im GEG sind folgende wesentliche Neuerungen enthalten:

  • Einführung des Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude, diese gilt als neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden.
  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien, kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden.
  • Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards. Hier besteht nunmehr die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung.
  • Die zu verwendenden Primärenergiefaktoren bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs, werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer.
  • Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes, sind künftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben. Damit enthält ein Energieausweis zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.
  • Für den Einbau neuer Ölheizungen gelten ab dem Jahr 2026 Einschränkungen nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).
  • Eine weitere Neuerung ist die Einführung einer befristeten Innovationsklausel. Diese ermöglicht in Einzelfällen bis Ende 2023 zum einen, dass durch eine Befreiung durch die zuständige Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs, über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachgewiesen wird, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. Zum anderen wird es bis Ende 2025 ermöglicht, dass bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier dienen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.
  • Entsprechend den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030, wurde in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert.
  • Mit dem GEG werden auch die Vollzugsregelungen verbessert. So wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt.

Die amtliche Lesefassung des GEG kann über folgenden Link oder die Internetseite der Baukammer gelesen oder heruntergeladen werden!

Dipl.-Ing. Markus Wolfsdorf
Vorsitzender Ausschuss Energie und Umwelt

Kein Ding ohne ING. - eine Initiative für den Ingenieurberuf.