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Hinweise zur befristeten Umsatzsteuersenkung

Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 29. Juni 2020 auch der Bundesrat dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wird vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Das Gesetz wird am 1. Juli 2020 in Kraft treten. Hierzu gibt es einen ersten Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen BMF) sowie ein Merkblatt des Bundesministeriums (BMI) vom 30.06.2020 zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft. Letzteres ist noch nicht abschließend auf den aktuellen BMF-Anwendungserlass abgestimmt, sondern orientiert sich an einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2009. Eine Anpassung des BMI-Merkblatts ist jedoch seitens des Bauministeriums bereits angekündigt.

Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)

Merkblatt des Bundesinnenministeriums (BMI) zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft

Schreiben des BMF aus dem Jahr 2009 als Ergänzung

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Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Abt. II und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. V, haben ein gemeinsames Rundschreiben herausgegeben:

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/download/rs_mit_anderen/2020/gem_rs_2020_05.pdf

Die regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung der gültigen Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abteilung V, die bei öffentlichen Baumaßnahmen zu beachten sind, finden Sie im Internet unter:

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/abau.shtml

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Folgendes Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Umsatzsteuersenkung in dessen Geschäftsbereich Straßenbau enthält unter Ziffer III. insbesondere Hinweise zu Verträgen über freiberufliche Leistungen von Ingenieuren und Architekten.

Soweit Teilleistungen abgerechnet werden sollen ist generell darauf zu achten, dass hierfür eine vertragliche Vereinbarung über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen wurde.

https://bingk.de/blog/hinweiserlass-zur-befristeten-umsatzsteuerabsenkung/#more-11915

Kein Ding ohne ING. - eine Initiative für den Ingenieurberuf.