Gestern wurde der angekündigte Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bauen und Heimat veröffentlicht.
Inhaltlich bewegt er sich im Rahmen des Erwarteten. Hilfreich ist in jedem Fall die Klarstellung, dass bei Verträgen, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, weiterhin von der Wirksamkeit auszugehen ist, „auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze ausgegangen wurde.“
Erlass BMI vom 5.8.2019_Anwendung HOAI aufgrund EuGH Urteil 4 Juli 2019
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