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Übergangsregelungen zur HOAI

In der Folge des EuGH-Urteils zur HOAI vom 04.07.2019 wird die Bundesregierung in Kürze per Erlass regeln, wie für die Übergangszeit bei der Vergabe und Honorierung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren vorzugehen ist.

Betroffen hiervon sind insbesondere Anpassungen der Richtlinien für den Bundesbau vor dem Hintergrund, dass die Bundesbauverwaltung als öffentlicher Auftraggeber die Mindest- und Höchsthonorarsätze nicht mehr verbindlich vorgeben darf.

Bis zum Vorliegen eines solchen Erlasses weist das Bayerische Staatsministerium mit dem u.a. Schreiben bereits jetzt auf die Verfahrensweise bei begonnen und laufenden Vergabeverfahren  hin.

Betroffen sind auch Regelungen im Bereich der Unterschwellenvergabe. Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen, konnten bisher je nach Bundesland in bestimmten Fällen Verträge auch mit nur einem geeigneten Bewerber geschlossen werden wenn dazu die Honorare verbindlich in einer Honorarordnung (z.B. HOAI) geregelt sind. Dies soll zukünftig nicht mehr möglich sein. Länderbestimmungen, wie die bayerische Regelung auf die das Bayerische Staatsministerium Bezug nimmt, finden sich auch in anderen Länderregelungen zur Unterschwellenvergabe.

Unten finden Sie mit der Bundesarchitektenkammer abgestimmte Musterschreiben an öffentliche Auftraggeber und die Rechnungshöfe der Bundesländer mit dem Appell, die Vergabe von Planungsleistungen auch künftig am Leistungsprinzip zu orientieren und für qualitätsvolle Leistungen ein Honorar entsprechend den Sätzen der HOAI zu bezahlen. Sie können diese gerne gegenüber den Landesstellen in Ihrem Bundesland verwenden.

Wichtige Hinweise zur EuGH-Entscheidung HOAI

HOAI-Schreiben an öff. Auftraggeber


HOAI-Schreiben an Rechnungshöfe

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