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Hinweise zur Einführung der Unterschwellenvergabeordnung – UVgO

Die UVgO ist keine unmittelbar wirkende Rechtsverordnung. Zwar wurde sie bereits am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht, hieraus erfolgte aber keine Rechtsverbindlichkeit.

 


Einführung auf Bundesebene

Mit Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.09.2017 zur Neufassung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO wurde die UVgO nun auf Bundesebene eingeführt und trat damit zum 02.09.2017 in Kraft.

Gemäß Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift haben Behörden und Einrichtungen des Bundes bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die UVgO anzuwenden.

Damit gilt die UVgO zunächst jedoch nur auf Bundesebene.

In den Bundesländern ist zur Rechtsverbindlichkeit der UVgO noch die landesrechtliche Umsetzung im Rahmen der Landeshaushaltsordnungen erforderlich.

Besonderheit: freiberufliche Leistungen

Im Rundschreiben des BMF ist die Anwendung der UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen vorgeschrieben.

Daneben enthält § 50 UVgO für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen eine eigenständige Regelung. Danach kann die Vergabe von freiberuflichen Leistungen ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO erfolgen. Es gibt somit hinsichtlich der Verfahrensart für die Vergabe freiberuflicher Leistungen keine bindenden Vorgaben an die Verfahrensarten der UVgO. Es muss aber so viel Wettbewerb geschaffen werden, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Damit wird an der bisherigen Verfahrenspraxis für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb der Schwellenwerte festgehalten. (s. auch RS des BMUB v. 08.09.2017 – Anlage).

Einführung in den Ländern

Für die Einführung der UVgO in den Ländern ist zu darauf zu achten, dass entsprechend der Formulierung des § 50 UVgO an der bisherigen Vergabepraxis für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen festgehalten und für diese keine Anwendung der für Liefer- und Dienstleistungen geltenden Verfahrensarten der UVgO vorgeschrieben wird.

Quelle: Bundesingenieurkammer
Berlin, 15.09.2017

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