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Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zum DIN-Fachbericht 100 Beton, 3. Auflage, Ausgabe März 2010 (Einführung DIN-Fachbericht 100, Ausgabe 2010)

Bekanntmachung vom 11. Mai 2017

UVK IV D 42

Telefon: 9025-1154 oder 9025-0, intern 925-1154

Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geän­dert worden ist, wird bestimmt:

  1. Der „DIN-Fachbericht 100 Beton, 3. Auflage“, Ausgabe März 2010, gilt verbind­lich für den Brücken- und Ingenieurbau in der Baulast des Landes Berlin.
  2. Bei Verträgen über den Bau von Brücken- und Ingenieurbauten ist der „DIN-Fachbericht 100 Beton, 3. Auflage“, Ausgabe März 2010, zum Vertragsbe­standteil zu machen. Der DIN-Fachbericht 100 ist beim Beuth-Verlag Berlin zu beziehen.
  3. Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für den Bau von Straßen und Ingenieurbauwerken in der Baulast des Landes Berlin zuständigen Senatsverwaltung.
  4. Diese Ausführungsvorschriften treten am 9. Juni 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 8. Juni 2022 außer Kraft.

 

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zur Fortschreibung des „Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten“ (Einführung M-BÜ-ING Fortschreibung 2016)

Bekanntmachung vom 11. Mai 2017

UVK IV D 42

Telefon: 9025-1154 oder 9025-0, intern 925-1154

Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geän­dert worden ist, wird bestimmt:

  1. Die Fortschreibung des „Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingeni­eurbauten“ (Einführung M-BÜ-ING Fortschreibung 2016) gilt verbindlich für den Geschäftsbereich der Brücken- beziehungsweise Ingenieurbauwerke, für die Berlin Träger der Baulast ist. Bei einschlägigen Verträgen ist sie anzuwenden und zum Vertragsbestandteil zu machen.
  2. Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für den Straßenbau zuständigen Senatsverwaltung.
  3. Diese Ausführungsvorschriften treten am 9. Juni 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 8. Juni 2022 außer Kraft.

 

Quelle: ABl. Nr. 25 / 16. Juni 2017

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