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Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zum DIN-Fachbericht 100 Beton, 3. Auflage, Ausgabe März 2010 (Einführung DIN-Fachbericht 100, Ausgabe 2010)
Bekanntmachung vom 11. Mai 2017
UVK IV D 42
Telefon: 9025-1154 oder 9025-0, intern 925-1154
Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, wird bestimmt:
- Der „DIN-Fachbericht 100 Beton, 3. Auflage“, Ausgabe März 2010, gilt verbindlich für den Brücken- und Ingenieurbau in der Baulast des Landes Berlin.
- Bei Verträgen über den Bau von Brücken- und Ingenieurbauten ist der „DIN-Fachbericht 100 Beton, 3. Auflage“, Ausgabe März 2010, zum Vertragsbestandteil zu machen. Der DIN-Fachbericht 100 ist beim Beuth-Verlag Berlin zu beziehen.
- Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für den Bau von Straßen und Ingenieurbauwerken in der Baulast des Landes Berlin zuständigen Senatsverwaltung.
- Diese Ausführungsvorschriften treten am 9. Juni 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 8. Juni 2022 außer Kraft.
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zur Fortschreibung des „Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten“ (Einführung M-BÜ-ING Fortschreibung 2016)
Bekanntmachung vom 11. Mai 2017
UVK IV D 42
Telefon: 9025-1154 oder 9025-0, intern 925-1154
Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, wird bestimmt:
- Die Fortschreibung des „Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten“ (Einführung M-BÜ-ING Fortschreibung 2016) gilt verbindlich für den Geschäftsbereich der Brücken- beziehungsweise Ingenieurbauwerke, für die Berlin Träger der Baulast ist. Bei einschlägigen Verträgen ist sie anzuwenden und zum Vertragsbestandteil zu machen.
- Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für den Straßenbau zuständigen Senatsverwaltung.
- Diese Ausführungsvorschriften treten am 9. Juni 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 8. Juni 2022 außer Kraft.
Quelle: ABl. Nr. 25 / 16. Juni 2017