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Baukammer Berlin erwirkt Unterlassung gegen Sachverständigenverband

Hoher Qualitätsanspruch des Verfahrens der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen klargestellt

 

Die Baukammer Berlin hat am 24.06.16 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegen den EuSaB e.V. erwirkt.

1. Bei dem EuSaB e.V. handelt es sich um einen selbsternannten Verband der Europäischen zertifizierten Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz. Der Verband hatte auf seiner Internetseite geäußert und damit geworben, dass, anders als bei den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, das Akkreditierungsverfahren der Zertifizierungsgesellschaft eine hohe Transparenz erfordere.

Diese genannte Äußerung kann nur so verstanden werden, dass die Zertifizierung von Sachverständigen durch das Akkreditierungsverfahren der Zertifizierungsgesellschaft hochtransparent sei, nicht jedoch die Bestellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Dies stellt eine unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angabe nach UWG dar, denn im Fall der Baukammer Berlin ist mit der Sachverständigenordnung und der Verfahrensordnung eine hohe Transparenz gewährleistet.

2. Auf der genannten Internetseite äußert sich die EuSaB weiter wie folgt:

„Die akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft wird selber regelmäßig auf die Einhaltung der Inhalte des Akkreditierungsverfahrens von der DAkkS überwacht. Solch eine zusätzliche Kontrollfunktion des Prüfungsgremiums gibt es bei den Bestellungskörperschaften nicht.“

Dabei handelt es sich ebenfalls um eine unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angabe, die rechtswidrig nach dem UWG ist. Denn tatsächlich werden die zur Bestellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen berufenen Körperschaften ihrerseits nach den gesetzlichen Regelungen im Rahmen ihrer Aufgaben in der Bestellung überwacht. Zum Beispiel durch die staatliche Aufsicht der jeweiligen Verwaltung.

3. Angebliche Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024

Schließlich äußert sich die EuSaB wie folgt:

„Wir sind eine Vereinigung europäisch zertifizierter Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz nach DIN EN ISO/IEC 17024.“, und behauptet weiter, Ziel der Vereinigung sei die breite Aufstellung der europäischen Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich vorbeugender Brandschutz im nationalen und internationalen Rechtsraum.

Diese genannten Äußerungen können nur so verstanden werden, dass es eine Zertifizierung von Sachverständigen jedenfalls für den vorbeugenden Brandschutz nach DIN EN ISO/IEC 17024  gäbe, über die die Mitglieder der EuSaB auch verfügten.

Auch hier handelt es sich um eine unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angabe nach dem UWG. Nur die Zertifizierungsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17024 können akkreditiert sein. Eine Zertifizierung eines Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist nicht denkbar.

Alle Äußerungen erfüllen das Merkmal der Eignung für eine geschäftliche Entscheidung. Ersichtlich kommt es gerade darauf an, Personen, die eine Beauftragung eines Sachverständigen im Themengebiet vorbeugender Brandschutz erwägen, davon zu überzeugen, mit einem (angeblichen) nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen eine bessere Wahl zu treffen, als mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Auch dadurch wird versucht, Vertrauen zu erlangen, indem die Zertifizierung selbst als nach DIN EN ISO/IEC 17024 erfolgt suggeriert wird und so am allgemeinen Vertrauen in DIN bzw. ISO-Normen partizipiert wird. Dies führt zu Fehlvorstellungen beim Verbraucher und indiziert dadurch die wettbewerbsrechtliche Relevanz.

Nach allem handelte es sich bei diesen Äußerungen jeweils um eine unlautere geschäftliche Handlung, die die Baukammer durch die Kanzlei Richter Rechtsanwälte hat untersagen lassen. Seither wirbt die EuSaB damit nicht mehr.

 

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