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Vergaberechtsreform – Verbändeanhörung am 5.1.2016

Keine Zusammenrechnung der Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren bei der Schätzung des Auftragswerts

In einer weiteren Anhörung der Verbände der Ingenieure und Architekten hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 05.01.2016 mitgeteilt, dass die im Referentenentwurf vom 9.11.2015 zu § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) vorgesehene Zusammenfassung von Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, aufgegeben werden soll.
Damit wurde eine zentrale Forderung der Ingenieure und Architekten erfüllt.

 

Die zunächst geplanten Formulierungen hätten dazu geführt, dass in Zukunft regelmäßig der Gesamtwert der auf ein Projekt bezogenen Planungsleistungen, gleich ob vom Objektplaner oder durch eine Fachplanung erbracht, zusammengerechnet werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass der maßgebliche Wert bereits bei relativ kleinen Projekten erreicht wird und damit eine europaweite Ausschreibung erfolgen müsste. Diese Regelung war von den Kammern und Verbänden der Ingenieure und Architekten, aber auch von den kommunalen Spitzenverbänden und den Bundesländern, nicht zuletzt wegen des erheblichen Mehraufwandes, heftig kritisiert worden.

 
In § 3 VgV (Entwurf) wird Satz 2 gestrichen: „Dabei ist der Wert der Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, bei der Auftragswertberechnung zusammenzurechnen.“
Ferner wird in § 3 Abs. 6 VgV (Entwurf) deutlich gemacht, dass eine getrennte Vergabe von Planungsleistungen und Bauleistungen möglich ist.
In § 3 Abs. 7 VgV (Entwurf) ist folgende Regelung vorgesehen: „Kann die beabsichtigte Beschaffung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.“ Diese Regelung wird dahingehend ergänzt, dass dies bei Planungsleistungen nur für Lose gleichartiger Leistungen gilt.

 

Seitens des BMWi wurde im Hinblick auf die bestehende Regelung zur Auftragswertermittlung auf das aktuelle Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission vom 11.12.2015 gegen die Bundesrepublik hingewiesen. Das BMWi geht davon aus, dass sich die EUKommission zur Klärung der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof wenden wird.

 
Zu den weiteren Aspekten der Vergabeverordnung, wie insbesondere
– Stärkung des Planungswettbewerbs,
– Vorrang des Verhandlungsverfahrens,
– Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
– Eignung/Referenzen,
– bessere Einbeziehung von kleineren Büros und Berufseinsteigern,
wurden die in der gemeinsamen Stellungnahme der Verbände formulierten Forderungen nochmals vorgetragen und erörtert. Im Hinblick auf die Begrenzung der Anforderungen an Referenzen wurde wiederholt deutlich gemacht, dass die vorgesehene Dreijahresfrist viel zu kurz bemessen ist und an der Realität vorbeigeht. Zudem muss klargestellt werden, dass keine überzogenen Anforderungen an Referenzprojekte gestellt werden und diese nur gefordert werden, wenn dies die Komplexität der Planungsanforderungen erfordert. Das BMWi und die anwesenden Vertreter des BMUB haben die Anregungen zu den vorgetragenen Aspekten in konstruktiver Weise aufgenommen und eine nochmalige Prüfung zugesagt.

 

Ausblick:
Nachdem das GWB am 18.12.2015 im Bundestag beschlossen wurde, strebt das BMWi an, bereits am 20. Januar 2016 einen Kabinettsbeschluss zur Vergabeverordnung herbeizuführen und die Verordnung dem Bundesrat zur weiteren Beratung zuzuleiten. Auch der Bundestag hat sich in die Beratungen zum VgV eingeschaltet und hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Damit ist eine weitere Einflussnahme sowohl über den Bundestag als auch über die Bundesländer möglich. Wir werden über das weitere Verfahren aktuell informieren.

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