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HOAI: Europarechtliches Gutachten zur Rückführung der ingenieurtechnischen Planungsleistungen in den regulären Bereich

Gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.09.2013 hat der AHO im Hinblick auf die geforderte Rückführung der ingenieurtechnischen Planungsleistungen in den regulierten Bereich der HOAI ein Gutachten in Auftrag gegeben, das diesen Aspekt aus europarechtlicher Perspektive bewertet:

Es sollte geprüft werden, ob die Vollständigkeit der Erfassung gleicher Leistungen unter dem Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlicher Relevanz vom Europarecht im Rahmen einer gebührenrechtlichen Relevanz geboten ist.

Die Stellungnahme der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, Brüssel kommt zu dem Ergebnis, dass die Ungleichbehandlung identischer bzw. vergleichbarer Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure in der HOAI nach dem europäischen Wettbewerbsrecht nicht zu beanstanden ist. Das europäische Wettbewerbsrecht richtet sich primär an Unternehmen. Staatliches Handeln und insbesondere legislative Maßnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten unterliegen grundsätzlich nicht dem europäischen Wettbewerbsrecht. Das Gutachten stellt weiterhin fest, dass für die Forderungen nach einer Beendigung der Ungleichbehandlung auch die verschiedenen EU-rechtlichen Diskriminierungsverbote keine geeignete Grundlage bieten.

Andererseits kommt die Stellungnahme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass im Hinblick auf die die EU-Dienstleistungsrichtlinie eine Rückführung der fraglichen ingenieurtechnischen Leistungen in den regulierten Bereich der HOAI anzuraten ist. Grundsätzlich verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten weder zu einem Abbau regulierender Maßnahmen noch ist die Richtlinie darauf gerichtet, die Neueinführung regulierender Maßnahmen zu verhindern. Allein entscheidend ist, ob die fragliche nationale Regulierung diskriminierungsfrei, erforderlich und verhältnismäßig ist – und dies gilt unterschiedslos für bestehende und neu einzuführende Maßnahmen. Insoweit greifen dieselben rechtfertigenden Gründe ein wie für die aktuell dem verbindlichen Preisrecht unterliegenden Leistungen.

Das Gutachten kommt auf Seite 3 zu der Feststellung, dass mit Blick auf die Dienstleistungsrichtlinie eine Rückführung der fraglichen Leistungen in das verbindliche Preisrecht der HOAI geradezu geboten ist.

Die geltende HOAI leidet unter einem direkten Wertungswiderspruch, wenn sie identische bzw. vergleichbare Leistungen teils dem verbindlichen Preisrecht unterwirft und Details der freien Verhandlung überlässt. Dieser Wertungswiderspruch stellt die Rechtfertigung des bestehenden Preisrechts der HOAI in Frage. Die Rückführung der fraglichen Leistungen in das verbindliche Preisrecht würde diesen Wertungswiderspruch beenden und somit gegenwärtig mögliche Einwände gegen die EU-rechtliche Rechtfertigung der HOAI beseitigen. Die Rückführung der fraglichen Leistungen würde die HOAI somit „europafester“ machen.

In der Begründung wird auf Seite 14 der Stellungnahme ausgeführt, dass der Umstand, dass neben Deutschland kein anderer Mitgliedsstaat über eine vergleichbare Preisregulierung verfügt, nicht als zwingendes Argument für deren Ungeeignetheit oder Unzulässigkeit herangezogen werden kann. Die Mitgliedsstaaten verfügen über eine Einschätzungsprärogative, ob die Verfolgung bestimmter Anliegen erforderlich ist und auf welchem Wege dies zu geschehen hat. Aus abweichenden Ansätzen in anderen Mitgliedsstaaten kann daher nicht geschlossen werden, dass die Preisregulierung der HOAI über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist. Ein Mitgliedsstaat muss nicht positiv belegen, dass sich das verfolgte Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen lasse. Jede andere Ansicht würde zu einer Angleichung der mitgliedsstaatlichen Rechtssysteme auf dem jeweils niedrigsten Niveau führen, was weder das Ziel des EU-Primärrechts (insbesondere der Grundfreiheiten) noch der Dienstleistungsrichtlinie ist.
Quelle: AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.

Den vollständigen Wortlaut der Stellungnahme finden Sie auf der Internetseite des AHO unter „Aktuelles“: www.aho.de

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