Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) ist durch Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Verordnung am 12. Oktober 2012 zugestimmt.
Durch die Änderungen werden die Gesundheitsbehörden der Länder durch den Wegfall von Meldepflichten entlastet, ohne dass dadurch das gesundheitliche Schutzniveau vermindert wird. Weiterhin werden Vollzugserleichterungen bei der Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Wohngebäuden im Hinblick auf Legionellen vorgenommen.
Auch die Betreiber großer Trinkwassererwärmungsanlagen werden deutlich entlastet. Die bisher geforderte generelle Anzeigepflicht solcher Anlagen entfällt. Die Frist für die erste Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung – dies betrifft vor allem Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen – wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert (vorher 31. Oktober 2012). Dabei ist sichergestellt, dass betroffene Vermieter, die der Untersuchungspflicht bis zum 31. Oktober 2012 noch nicht nachgekommen sind, kein Bußgeld befürchten müssen. Ferner wird das Untersuchungsintervall für die routinemäßige Betreiberuntersuchung dieser Anlagen (gewerbliche, nicht öffentliche Großanlagen zur Trinkwasser-erwärmung) auf Legionellen von jährlich auf alle drei Jahre erweitert.
Dem Gesundheitsamt müssen künftig die Ergebnisse der Legionellenunter-suchung nur noch dann gemeldet werden, wenn die Anlage Auffälligkeiten zeigt. Wird bei einer solchen Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber zur Ermittlung der Ursache tätig werden und Gegenmaßnahmen veranlassen.
Die geänderte Trinkwasserverordnung nimmt Bezug auf den aktuellsten Stand der vom Umweltbundesamt geführten Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Dem Umweltbundesamt wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall befristete Ausnahmen von der Liste zu genehmigen.
Das Umweltbundesamt erhält die neue Aufgabe, verbindliche und eindeutige hygienische Anforderungen an die Materialien und Stoffe festzulegen, die Kontakt mit Trinkwasser haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die Stoffe und Materialien in den Anlagen keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgeben oder das Wachstum von Mikroorganismen fördern. Bislang gibt es hierzu lediglich Leitlinien, die rechtlich nicht verbindlich sind.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.bundesgesundheitsministerium.de
www.umweltbundesamt.de
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