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BVerwG: Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.01.2011 in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch europäisches Unionsrecht einer Industrie- und Handelskammer (IHK) verbieten, in iher Satzung Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festzusetzen.


Es hat damit die Vereinbarkeit der Altersgrenze in den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften mit höherrangigem, insbesondere auch Unionsrecht bestätigt.

Zwar ist nach Ansicht des BVerwG das AGG grundsätzlich anwendbar, welches eine Ungleichbehandlung wegen Alters verbietet. Dennoch hält das BVerwG die Festsetzung einer Altergrenze in einer Sachverständigenordnung für angemessen und auch erforderlich. Dies wird begründet mit dem Schutz des Rechtsverkehrs und des Vertrauens in die Institution der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, denen mit der öffentlichen Bestellung eine besondere Sachkunde und Eignung zuerkannt wird, und die öffentlich-rechtlichen Pflichten unterliegen. Gerichte, Behörden und andere Auftraggeber müssten auf das auch mittelfristig uneingeschränkte Fortbestehen der vollen Leistungsfähigkeit dieser Sachverständigen vertrauen können.

Auch die Neufassung der Muster-Sachverständigenordnung der Bundesingenieurkammer sieht in § 2 Abs. 3 eine Befristung der öffentlichen Bestellung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere fünf Jahre vor und wird durch diese Entscheidung des BVerwG gestützt.

Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht schriftlich vor.

Die Pressemitteilung des Bundesveraltungsgerichts vom 26.01.2011 können Sie hier herunterladen:
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