+++ Ihre Stimme zählt! +++ Bis zum 08.11.2024 - 15:00 Uhr können Sie eine neue Vertreterversammlung der Baukammer Berlin wählen! +++ Mehr Infos finden Sie im Menu Veröffentlichungen|Aktuelles +++ Ihre Stimme zählt! +++

Hauptnavigation (2.Ebene):

Energieeinsparung – EnEV-Durchführungsverordnung Berlin

Vordrucke nach § 3 EnEV-DV Bln

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat 2 Vordrucke nach § 3 EnEV-DV Bln, für die Unternehmererklärung nach § 26a der Energieeinsparverordnung – EnEV 2009 unter folgendem Link
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/de/formulare.shtml
unter der Überschrift: Energieeinsparung – EnEV Durchführungsverordnung Berlin eingestellt.

Dies sind im Einzelnen, die Formulare für die:

Unternehmererklärung nach § 26a der Energieeinsparverordnung – EnEV 2009 zum Nachweis der Anforderungen der EnEV bei Änderung von Außenbauteilen und Dämmung oberster Geschoßdecken beheizter Räume in bestehenden Gebäuden

Unternehmererklärung nach § 26a EnEV 2009 zum Nachweis der Anforderungen der EnEV bei Änderung von bestehenden Gebäuden an die Technische Gebäudeausrüstung

§ 26a Private Nachweise (EnEV 2009)

(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,
2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Unternehmererklärung nach § 26a EnEV – Außenbauteile Baufsicht154
Unternehmererklärung nach § 26a EnEV – TGA Bauaufsicht155

Kein Ding ohne ING. - eine Initiative für den Ingenieurberuf.