Die Energieeinsparverordnung 2009 [EnEV 2009] verschärft die bautechnischen Anforderungen zum effizienten Energieverbrauch von Gebäuden oder Bauprojekten. Sie gilt u. a. auch für Wohn- und Bürogebäude und ersetzt die EnEV 2007.
Die Änderungsverordnung zur EnEV trat bereits zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Ziel ist es, den Energie-, Heiz- und Warmwasserbedarf um ca. 30 % zu senken. Im Vergleich zur alten EnEV 2007 wurden die Anforderungen zum Energieeinsparen noch einmal verschärft. Zum Beispiel:
Achtung: Der Vollzug der Verordnung wird strenger überprüft. Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis.
Zum Vollzug der EnEV im Land Berlin, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von Berlin Ende 2009 eine Durchführungsverordnung [EnEV-DV Bln] erlassen. Nach den Vorschriften der EnEV-DV Bln hat der Bauherr einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung [PSVeGp] einzuschalten. Dieser prüft die Einhaltung der Anforderungen der EnEV bei Planung und Ausführung und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Dabei gilt das Vier-Augen-Prinzip, d. h. Aufsteller und Prüfer eines Energienachweises kann nicht dieselbe Person sein – oder anders ausgedrückt: ein Prüfsachverständiger darf nicht eine von ihm selbst aufgestellte Planung prüfen und deren Richtigkeit bescheinigen, dies muss ein anderer PSVeGp tun. Die EnEV-DV Bln gilt beim Neubau und bei solchen Maßnahmen im bestehenden Gebäude, für die eine rechnerische gesamtgebäudebezogene Energiebilanzierung nach der EnEV verbindlich geführt werden muss. Bei solchen Maßnahmen müssen nach § 1 der EnEV-DV Berlin Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
Die Bestätigungen erfolgen gegenüber dem Bauherrn, der nach der EnEV verantwortlich für deren Einhaltung ist und ersetzen die behördliche Überwachung.
Da das Anerkennungsverfahren von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung noch nicht angelaufen ist, können in einer bis zum 31.12.2010 befristeten Übergangszeit andere qualifizierte Personen die Aufgaben der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wahrnehmen. Diese besondere Qualifikation ist gegenüber dem pflichtigen Bauherrn und auf Verlangen gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in einer Selbsterklärung zu bestätigen. Eine Auflistung von Personen, die diese Selbsterklärung gegenüber ihren Kammern verbindlich abgegeben haben, sind auf den Internetseiten der Baukammer Berlin veröffentlicht: www.baukammer-berlin.de/service/.
Der EnEV-pflichtige Bauherr sollte sich im Eigeninteresse mit dieser neuen Verordnung beschäftigen, will er ordnungsrechtliche Sanktionen nach der EnEV vermeiden.
A A A