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HOAI 2009 tritt voraussichtlich nicht vor Mitte August 2009 in Kraft

Nach neuesten Informationen aus den zuständigen Bundesministerien ist mit einer Veröffentlichung der HOAI 2009 im Bundesgesetzblatt nicht vor dem 13./14. August 2009 zu rechnen.

Realistisch erscheint eine Veröffentlichung in der 34. KW. Die neue HOAI tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Inwieweit kann die HOAI 2009 in der Zeit bis zum Inkrafttreten in bis dahin geschlossenen Verträgen für Leistungen vereinbart werden, die nach dem Inkrafttreten ausgeführt werden?

In der HOAI 2009 wurde eine dem jetzigen § 103 HOAI 2002 entsprechende Übergangsregelung nicht aufgenommen. Danach hätte eine Vereinbarung getroffen werden können, wonach die neue HOAI für Leistungen gegolten hätte, die zwar bereits vor Inkrafttreten der HOAI 2009 vereinbart worden wären, aber erst nach ihrem Inkrafttreten erbracht worden wären. Abweichend von § 103 HOAI in der zurzeit noch gültigen Fassung heißt es jetzt in § 55 der HOAI 2009 jedoch wie folgt:
„Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.“

Bevor Sie über eine Übergangsregelung zur Anwendung der HOAI 2009 nachdenken, sollten Sie die folgende Frage mit JA beantworten können:
Bringt mir die HOAI 2009 für das entsprechende Vorhaben ein Mehr an Honorar?

Wenn dem so ist gibt es nun verschiedene Möglichkeiten:
Sichere Lösung: Mit dem Vertragsschluss auf die neue HOAI warten oder stufenweise Beauftragung, denn jede neue Stufe gilt als neue Beauftragung für die dann die neue HOAI 2009 gilt.

Lösung mit Verhandlungsgeschick: Vereinbarung mit dem Bauherrn auf der Grundlage der jetzt (noch) gültigen HOAI schriftlich bei Auftragserteilung zumindest einer angemessene Mindestsatzerhöhung im Hinblick auf die 10%ige Tafelsatzerhöhung der HOAI 2009.

Formulierungsvorschlag:
1. Diejenigen Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der 6. HOAI Novelle erbracht werden, werden nach den dann geltenden Honorartabellen abgerechnet.
2. Die Bestimmung der Schnittstelle zwischen bereits erbrachten und noch zu er bringenden Leistungen erfolgt einvernehmlich nach einer Anzeige des Auftragnehmers. Die erbrachten Leistungen sind – unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungen – von den noch zu erbringenden Leistungen dokumentiert abzugrenzen.

Nicht sichere Lösung: Vereinbarung einer dem § 103 Absatz 2 HOAI entsprechenden Übergangsregelung nachdem für noch nicht erbrachte Leistungen eine Honorierung auf der Grundlage der neuen HOAI vereinbart wird. Im schlimmsten Fall ist diese Vereinbarung unwirksam und man erhält nur ein Honorar nach alter HOAI.

Formulierungsvorschlag:
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Leistungen zur Erfüllung des Vertrages, welcher vor dem Inkrafttreten der 6. HOAI Novelle abgeschlossen wurde, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.

Quelle: ingletter der ingenieurkammer Sachsen vom 30. Juli 2009

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