Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG-NW sind alle der örtlichen Ingenieurkammer angeschlossenen Planer verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Die Versicherungspflicht eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers besteht schon bei Einreichung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde und nicht erst ab Genehmigung des Bauantrags.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 – 36 K 3999/07.U
BauKaG-NW § 46 Abs. 2 Nr. 5; DVO zum BauKaG-NW § 19
Quelle: IBR Mai 2009
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