Baukammerpreis
für herausragende Abschlussarbeiten auf dem Gebiet des Bauingenieur- und Vermessungswesens an den Berliner Hochschulen und der Technischen Universität Berlin
Die Preisträger älterer Jahrgänge sind
hier zu finden.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG-NW sind alle der örtlichen Ingenieurkammer angeschlossenen Planer verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Die Versicherungspflicht eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers besteht schon bei Einreichung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde und nicht erst ab Genehmigung des Bauantrags.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 – 36 K 3999/07.U
BauKaG-NW § 46 Abs. 2 Nr. 5; DVO zum BauKaG-NW § 19
Quelle: IBR Mai 2009
A A A