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EnEV 2009: Bundesrat nimmt den Regierungsentwurf mit Änderungen an

Der Bundesrat hat am 06.03.2009 in seinen Beschluss (BR 569/08(B)) dem Regierungsentwurf zur EnEV 2009 mit 20 Änderungen zugestimmt. Die EnEV kann dann in diesem Jahr in Kraft treten, wenn die Bundesregierung alle Änderungen annimmt. Einige wichtige Eckpunkte der EnEV 2009 sind wie folgt:

  • Durchschnittlich wird das Anforderungsniveau an den Primärenergiebedarf um 30% verschärft, beim Transmissionswärmeverlust beträgt die Verschärfung jedoch nur 15%.
  • Die Ermittlung der Höchstwerte für den Primärenergiebedarf erfolgt nun mit dem bisher bereits für Nichtwohngebäude üblich Verfahren anhand des Referenzgebäudes. Die bisher tabellierten Höchstwerte entfallen dafür.
  • Wohngebäude können nunmehr alternativ zur DIN V 4701-10 und DIN V 4108-6 auch mit den für Wohngebäude relevanten Teilen der bisher auf Nichtwohngebäude angewendeten Fassung der DIN V 18599 [02/2007] berechnet werden.
  • Wer bei Neubauten Strom aus erneuerbaren Energien einsetzt, darf den hiermit erzeugten Strom unter Einhaltung von Randbedingungen künftig in den Berechnungen vom Endenergiebedarf abziehen.
  • Elektrische Speicherheizsysteme dürfen in den Regelfällen ab 2020 bzw. 30 Jahre nach ihrem Einbau, bzw. nach einer wesentlichen Teileerneuerung nicht mehr betrieben werden.
  • Wenn nach § 16 Abs. 1 durch bestimmte Änderungen und Erweiterungen für das gesamte Gebäude Berechnungen § 9 Abs. 2 durchgeführt werden müssen, verlieren bestehende Energieausweise ihre Gültigkeit.
  • Nunmehr wird der Eigentümer für die Richtigkeit der von ihm zur Ausstellung des Energieausweises bereit gestellten Daten in die Verantwortung genommen. Besteht beim Aussteller begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit darf er diese aber nach wie vor seinen Berechnungen nicht zugrunde legen.
  • Künftig sollen in den Energieausweisen mehr Details zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes angegeben werden.
  • Im § 21 wurde die Fachrichtung Physik zusätzlich bei den erforderlichen Grundausbildungen der Energieausweisaussteller aufgenommen.
  • § 26 regelt nunmehr, dass neben dem Bauherrn nun auch Personen, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden, für die Einhaltung der EnEV Verantwortung tragen.
  • Bei Ersatz oder erstmaligem Einbau von heizungs-, lüftungs-, und klimatechnischen Anlagen oder Warmwasseranlagen oder Teile davon sowie bei der Änderung von Außenbauteilen und der Dämmung oberster Geschossdecken in einem Bestandsgebäude, wird nun im § 26a eine Unternehmererklärung gefordert. Diese soll der zuständigen Landesbehörde lediglich auf Verlangen vorzulegen sein.
  • Künftig prüft der Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 26a als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob Heizkessel, die laut EnEV außer Betrieb zu setzen waren, weiter betrieben werden und ob Dämmtechnische sowie regelungstechnische Vorschriften eingehalten werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat nach fruchtlos verstrichener Nachfrist die nach Landesrecht zuständige Behörde zu informieren. Der Eigentümer kann die Erfüllung seiner Pflichten jedoch auch durch Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen.
  • Augenscheinlich wurde in § 29 Abs. 6 der Personenkreis der Ausstellungsberechtigen so geändert, dass eine Qualifikation zum Handwerksmeister oder zum staatlich anerkannten oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen nicht mehr erforderlich ist.

Zur Erläuterung ist der Beschluss des Bundesrates vom 06.03.2009 sowie Regierungsentwurf vom 08.08.2008 als pdf-Datei beigefügt.

Ausschuss Energie und Umwelt der Baukammer Berlin

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung:
Bundesrat Drucksache 569/08 – Verordnung
Bundesrat Drucksache 569/08 – Beschluss

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