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Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes

über die DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung für den Brücken- und Ingenieurbau Ausgabe November 1999 (Einführung DIN 1076, Überwachung und Prüfung)Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, wird bestimmt:

  1. Die „DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung“, Ausgabe November 1999, gilt verbindlich für den Brücken- und Ingenieurbau im Land Berlin.
  2. Bei Verträgen über die Überwachung und Prüfung von Brücken- und Ingenieurbauten ist die DIN 1076, Überwachung und Prüfung, Ausgabe November 1999, zum Vertragsbestandteil zu machen.
  3. Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für das Bauen zuständigen Senatsverwaltung.
  4. Die „Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung für den Brücken- und Ingenieurbau, Ausgabe November 1999 (Einführung DIN 1076, Überwachung und Prüfung) vom 23. März 2005 (ABl. S. 1479) sind mit Ablauf des 27. August 2015 nicht mehr anzuwenden.
  5. Diese Ausführungsvorschriften teten am 28. August 2015 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 27. August 2020 außer Kraft.

Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, StadtUm VII D 4 vom 13. August 2015

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