Hauptnavigation (2.Ebene):
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes
über die DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung für den Brücken- und Ingenieurbau Ausgabe November 1999 (Einführung DIN 1076, Überwachung und Prüfung)Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, wird bestimmt:
- Die „DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung“, Ausgabe November 1999, gilt verbindlich für den Brücken- und Ingenieurbau im Land Berlin.
- Bei Verträgen über die Überwachung und Prüfung von Brücken- und Ingenieurbauten ist die DIN 1076, Überwachung und Prüfung, Ausgabe November 1999, zum Vertragsbestandteil zu machen.
- Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für das Bauen zuständigen Senatsverwaltung.
- Die „Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung für den Brücken- und Ingenieurbau, Ausgabe November 1999 (Einführung DIN 1076, Überwachung und Prüfung) vom 23. März 2005 (ABl. S. 1479) sind mit Ablauf des 27. August 2015 nicht mehr anzuwenden.
- Diese Ausführungsvorschriften teten am 28. August 2015 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 27. August 2020 außer Kraft.
Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, StadtUm VII D 4 vom 13. August 2015