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Beratende Ingenieure

Beratende Ingenieurin   und   Beratender Ingenieur
[§ 41 (1) Nr. 1 ABKG]*

sind gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen.

Diese werden auf Antrag durch Eintragung der Antragstellerin oder des Antragstellers in die Liste der Beratenden Ingenieur(e)/innen vergeben.

In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer [§ 35 ABKG]*

  • seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,
  • die Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurin oder des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach § 30 ABKG* wahrnehmen will,
  • auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieur/in” führen darf oder eine Berufsausbildung für die in § 30 ABKG genannten Aufgaben seiner Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindestregelstudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst,
  • eine einschlägige praktische Tätigkeit von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und
  • seinen Beruf freischaffend oder als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft ausübt.

Daraus folgt u. a. die Verpflichtung zur Einhaltung der Berufsordnung,  wonach Beratende Ingenieur(e)/innen unabhängig, eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft sowie unter Ausschluss von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für ihre Auftraggeber tätig sein müssen.

 

 

 

 

*Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 07. Juli 2016, zuletzt geändert am 04.03.2021

Kein Ding ohne ING. - eine Initiative für den Ingenieurberuf.