Veröffentlichungen

Neue Bauvorlagenverordnung in Kraft getreten

Pressemitteilung vom 21.08.2025

Die Novellierung der Baulagenverordnung (BauVorlV) ist am 30. Juli 2025 in Kraft getreten. Die einzelnen Änderungen sollen die Bauherrin und den Bauherrn sowie ihre Vertretung, aber auch die Bauaufsichtsbehörden dabei unterstützen, bauaufsichtliche Verfahren schneller und einfacher zu bestreiten und damit Verfahren beschleunigen, wie es das Schneller-Bauen-Gesetz vorsieht.

Im Zuge der Novellierung wurde die bisherige Bauverfahrensverordnung (BauVerfV) in die jetzige Bauvorlagenverordnung umbenannt.

Übersicht der wesentlichen Änderungen:

• In § 2 werden die Anforderungen an die Form der Bauvorlagen konkretisiert; sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, soll ein geeignetes Onlineportal genutzt werden.

• § 3 wird im Hinblick der vorzulegenden Bauvorlagen zur Sensibilisierung der Bauherrin und des Bauherrn dahingehend ergänzt, dass diese sich bereits im Vorfeld mit dem Baunebenrecht auseinandersetzen müssen und dessen Einhaltung zu bestätigen haben.

• § 6 wird bei der Beseitigung von Anlagen an die geltende BauO Bln angepasst, so dass u.a. beim Abriss von Wohngebäuden als Bauvorlage die Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vorzulegen ist.

• In § 7 wird erstmalig als Planungsinstrument der qualifizierte Freiflächenplan aufgenommen, um die Qualität des Außenraums frühzeitig und koordieniert zu sichern.

• Zur Sensibilisierung für die Belange für Menschen mit Behinderung sind bei der Darstellung der Barrierefreiheit im Lageplan nach § 7, in den Bauzeichnungen nach § 8 und in der Baubeschreibung nach § 9 erweiterte Regelungen aufgenommen worden.

• Zur Umsetzung der Dachbegrünungspflicht nach § 8 BauO Bln sind Dächer und deren Aufbau in den Bauzeichnungen nach § 8 darzustellen; Solaranlagen und Fassadenbegrünungen müssen nunmehr ebenfalls in den Bauzeichnungen dargestellt werden.

• In § 14 werden für die Typengenehmigung nach § 72a BauO Bln die Bauvorlagen aufgenommen, die für den Antrag vorzulegen sind.

• Die Regelung zum Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen in § 16 wird verständlicher strukturiert und ergänzt.

Die in der neuen Anlage 1 aufgezählten besonderen Bauvorlagen betreffen das sog. Baunebenrecht, beispielsweise den Naturschutz, das Wasserrecht sowie den Denkmalschutz; sie sind im Rahmen einer Behördenbeteiligung regelmäßig erforderlich. Die Bauherrin oder der Bauherr soll rechtzeitig vor Planungsbeginn sensibilisiert werden, die dort aufgeführten Punkte frühzeitig zu bedenken und sich über Art und Umfang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen besonderen Bauvorlagen mit den beteiligten Fachbehörden abzustimmen.

_______________________________________________________________________________________________

Kontakt
Senatsverwaltung für Stadt­ent­wicklung, Bauen und Wohnen Pressestelle

Presse­sprecher
Martin Pallgen

Württembergische Straße 6, 10707 Berlin
Tel.: (030) 90173-4040
Fax: (030) 90173-4041
E-Mail: pressestelle@senstadt.berlin.de