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Honorargestaltung für Planer
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Die richtige Ermittlung des Honorars spielt für Planer in der Praxis eine wichtige Rolle. Die Reform des Bauvertragsrechtes hat die Grundlage für die Tätigkeit der Planer neu geregelt. Dies gilt es bei der Vertragsgestaltung unbedingt zu berücksichtigen. Daneben haben sich auch die Honorargestaltungsmöglichkeiten nach Maßgabe der HOAI 2021 geändert.
Mit diesem Seminar sollen dem Planer verlässliche Hilfestellungen gegeben werden. Es wird also um das Thema gehen, wie man den Vertragsinhalt (Leistungssoll) unter auskömmlicher Gestaltung des Honorars festlegt. Es soll dargestellt werden, wie man mit dem neu gefassten Anordnungsrecht des Auftraggebers umgeht und wie sich das auf die Honorargestaltung auswirkt. Welche honorarrechtlichen Besonderheiten gelten bei speziellen Planungssituationen wie z.B. dem Bauen im Bestand oder der Sanierung? Dargestellt wird außerdem der vertragsgestaltende Umgang mit Bauzeitverzögerungen, insbesondere im Rahmen der Bauüberwachung.
Die besonders praxisrelevanten Änderungen aufgrund des neuen Bauvertragsrechtes werden dargestellt.
– Folgen des EuGH-Urteils für die Honorargestaltung
– Grundsätze des neuen Architekten- und Ingenieurvertragsrechts
— die Zielfindungsphase
— Zielfindungsvertrag, Bedarfsplanung, beiderseitiges Kündigungsrecht nach § 650 r BGB
— Inhaltliche Anforderungen an den Planervertrag
– Leistungspflichten und Honorarvereinbarung
— Leistungsziele (Planungsgrundlagen)
— Honorierungsparameter und Einzelheiten zur Honorarvereinbarung für Grundleistungen
– Anrechenbare Kosten (DIN 276)
— Honorarzuschläge beim Bauen im Bestand
— Besondere Leistungen
— mitverarbeitete Bausubstanz
– das Anordnungsrecht des Auftraggebers (§§ 650 q, 650 b BGB)
– Honorar bei Änderung der anerkannten Regeln der TechnikEi
– der Anspruch des Planers auf Teilabnahme
– Haftungsregeln nach neuem Recht, § 650 t BGB (Gesamtschuldnerausgleich)
– die Verzögerung der Bauzeit und Berücksichtigung in der Vertragsgestaltung
Hinweis
Mitglieder der AK Berlin und einiger IngK können z. d. gleichen Konditionen wie BK-Mitglieder teilnehmen, bitte geben Sie bei der Anmeldung an, welcher Kammer Sie angehören.