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Landesgesetze: neue Vorgaben für Berufshaftpflichtversicherung

Die Niedersächsischen Architekten- und Ingenieurgesetze wurden im Juni novelliert: der neu gefasste § 17 Absatz 3 sieht für Gesellschaften eine höhere Mindestdeckungssumme für Sach- und Vermögensschäden von mindestens 300.000 Euro vor [vorher: 200.000]. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden [=Maximierung] können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen begrenzt werden.

Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den gleichen Vorgaben unterhalten – die vorherige Regelung einer Maximierung, die sich nach Anzahl der Partner richtet, wurde gestrichen.
Letztere Regelung wurde Anfang Juli auch in Thüringen abgeschafft, wo gemäß Architekten- und Ingenieurkammergesetz jetzt auch eine dreifache Maximierung der für Gesellschaften weiterhin vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme von 250.000 € genügt. Die gleiche Mindestversicherungssumme gilt dort – zweifach maximiert – auch für „selbstständige Kammermitglieder“. In Niedersachsen bleibt es für „Freischaffende“ bei einem niedrigeren Betrag von 200.000 €. Wir empfehlen unseren Kunden deutlich höhere Deckungssummen.
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Quelle: Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH

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