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§ 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist unwirksam!

Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2014 entschieden, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans nicht zur Folge hat, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen getroffene Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Das hatte die Vorinstanz anders gesehen (OLG Koblenz, IBR 2013, 289). Der BGH hat weiter entschieden, dass § 6 Abs. 2 HOAI 2009 unwirksam ist, da er von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt ist. Auch wenn sich das Urteil nur zu § 6 Abs. 2 HOAI 2009 verhält, dürfte § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls unwirksam sein. Demnach wäre das Baukostenvereinbarungsmodell, wie es in der aktuellen Fassung der HOAI geregelt ist, unwirksam.

BGH, Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13

Quelle: ibr-online Newsletter

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