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Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin
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- Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die
in die Ingenieurliste eingetragen sind,
- Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Liste
der Bauvorlageberechtigten in Berlin eingetragen sind, (§
66 Bauordnung Berlin vom 29. September 2005),
- im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die
Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen, ihren Beruf
eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Abs. 3 und 4 ABKG)
und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen,
- im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure,
die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft
oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß
§ 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im
Land Berlin erbringen,
- im Land Berlin öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen
und -ingenieure
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen
Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die anerkannten Sachverständigen
nach Bauordnungsrecht,
- diejenigen, die eine Berufsausbildung für die in §
30 ABKG genannten Aufgaben ihrer Fachrichtung an einer Universität,
Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
die eine Mindestregelstudienzeit von drei Jahren oder sechs Semestern
umfasst, die Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen,
ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Abs. 3
und 4 ABKG) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen
"Beratende Ingenieurin"
und "Beratender Ingenieur"
[§ 41 (1) Nr. 1 ABKG]*
sind gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen.
Diese werden auf Antrag durch Eintragung der Antragstellerin oder
des Antragstellers in die Liste der Beratenden Ingenieur(e)/innen
vergeben.
In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen
und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer [§ 35 ABKG]*
- seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder
seinen Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin
hat,
- die Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen
Ingenieurin oder des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach
§ 30 ABKG* wahrnehmen will,
- auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung
Ingenieur/in" führen darf oder eine Berufsausbildung
für die in § 30 ABKG genannten Aufgaben seiner Fachrichtung
an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit
Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindestregelstudienzeit von
vier Jahren oder acht Semestern umfasst,
- eine einschlägige praktische Tätigkeit
von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren
bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat
und
- seinen Beruf freischaffend oder als gesetzliche
Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft
ausübt.
Daraus folgt u. a. die Verpflichtung zur Einhaltung
der Berufsordnung, wonach Beratende Ingenieur(e)/innen unabhängig,
eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft sowie unter
Ausschluss von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch
für ihre Auftraggeber tätig sein müssen.
Stempel für
im Bauwesen tätige Pflichtmitglieder
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| Beratende
Ingenieur(e)/innen |
Pflichtmitglieder gemäß
§ 41 (1) Nr. 2-3 ABKG*
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Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Berufsordnung)
(1) Mitglieder, die eigenverantwortlich für
andere im Sinne der Berufsordnung tätig werden, sind verpflichtet,
für sich und ihre Mitarbeiter eine Berufshaftpflichtversicherung
in angemessener Höhe abzuschließen.
(2) Die Gültigkeit der Berufshaftpflichtversicherung
ist auf Verlangen nachzuweisen.
Versorgungswerk
Wichtige Hinweise zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk
bei Mitgliedschaft in der Baukammer Berlin finden Sie hier
Löschung der Eintragung
Die Eintragung Ihrer Pflichtmitgliedschaft ist
zu löschen, wenn die Eintragungsvoraus-setzungen nach §
41 ABKG nicht mehr bestehen. Setzen Sie sich dazu bitte schriftlich
mit uns in Verbindung. Über die Einstellung Ihrer Tätigkeit
nach § 41 ABKG müssen Sie dem Eintragungsausschuss entsprechende
Nachweise einreichen sowie die unterzeichnete Erklärung .
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