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Verjährung von Honoraransprüchen! Welche Honorarrechnungen verjähren Anfang 2018?

Zum Januar 2018 können Honoraransprüche verjähren, die bis dahin nicht geltend gemacht worden sind. Geltendmachung heißt aber nicht mahnen. Eine Mahnung hindert die Verjährung nicht. Verhindert wird die Verjährung allein durch – Gerichtliche Geltendmachung, d. h. durch Klageerhebung oder Mahnbescheid, bis zum Ablauf des Vorjahres.

Möglich ist auch, sich mit seinem Auftraggeber zu einigen. Der Inhalt der Einigung muss dann eindeutig so sein, dass der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Genauso kann der Auftraggeber den Anspruch auch anerkennen.

An die letzten beiden Möglichkeiten sind aber strenge Anforderungen zu richten. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder ein Anerkenntnis müssten zur Sicherheit in Schriftform erfolgen.

Liegt eine dieser beiden Alternativen nicht vor Ablauf des Jahres vor, helfen nur noch Klageerhebung oder Mahnbescheid, wobei es ausreicht, dass die Klage oder der Mahnbescheid am Jahresende im Nachtbriefkasten des zuständigen Gerichts landet.

Da der 31.12.2017 in diesem Jahr ein Sonntag ist und der 01.01.2018, der Neujahrstag, ein gesetzlicher Feiertag, tritt die Verjährung ausnahmsweise erst am 02.01.2018 ein.

Bevor es allerdings zur Verjährung kommt, ist erst einmal festzustellen, ab wann die Verjährungsuhr überhaupt läuft. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Ansprüchen, die nach HOAI abgerechnet werden können und Ansprüchen, die nicht nach HOAI abgerechnet werden können.

HOAI-abgerechnete Ansprüche entstehen überhaupt erst mit Vorlage einer prüfbaren Rechnung. Liegt eine solche nicht vor, kann die Verjährungsuhr auch nicht zu laufen beginnen.

Liegen Ansprüche vor, die nicht nach HOAI abgerechnet werden können, beginnt die Verjährungsuhr auch ohne Rechnung zu laufen, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die Ingenieurleistungen abnimmt, in der Praxis bedeutet dies in Gebrauch nimmt.

Die Regelverjährung so oder so läuft 3 Jahre, d.h. ab Stellung der HOAI-Schlussrechnung, das Jahr der Schlussrechnungsstellung nicht mitgezählt, verjähren Ansprüche, die im Jahr 2014 gestellt worden sind, am 02.01.2018. Ansprüche, die nicht nach HOAI abgerechnet worden sind, verjähren nach Abnahme im Jahr 2014 ebenfalls am 02.01.2018.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Sangenstedt
sangenstedt@caspers-mock.de

Quelle: Beilage der Ingenieurkammer-Bau NRW zum Deutschen Ingenieurblatt, Ausgabe 12/2017


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