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Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes bringt Erleichterung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Der Senat hat heute beschlossen, den von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Andreas Geisel vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes beim Abgeordnetenhaus einzubringen.

Mit der Gesetzesänderung werden die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden, vereinfacht und beschleunigt. Damit wird die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt.

So sollen zum Beispiel die Anerkennungsbedingungen sowie die gegebenenfalls erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung neu geregelt werden. Auf Wunsch soll zukünftig das Eintragungsverfahren grundsätzlich elektronisch zu führen sein. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie schreibt auch die Einführung des Europäischen Berufsausweises vor, welcher die Mobilität innerhalb der Europäischen Union sowie die Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen weiter vereinfachen soll. Damit wird gleichzeitig ein Vorwarnmechanismus in Bezug auf die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationen eingeführt.

Der Berliner Gesetzentwurf orientiert sich am Musterarchitektengesetz. Er setzt die Vorgaben der Richtlinie in Bezug auf die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in um.

Anlässlich der EU-Richtlinienumsetzung wurde das Architekten- und Baukammergesetz Berlin in weiteren Punkten überarbeitet. So wurde im Gesetzentwurf der Aufgabenkatalog der Architekten- und der Baukammer an die gegenwärtige Rechtslage angepasst. Weiterhin wird die Vertreterversammlung der Architektenkammer darin ermächtigt, eine Fortbildungs- und Praktikumsordnung sowie eine Berufsanerkennungsordnung zu erlassen. Letztere soll die Mindeststudieninhalte für die Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern mit in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschlüssen regeln, um die Vergleichbarkeit ausländischer Abschlüsse zu gewährleisten sowie die fehlenden Kenntnisse rechtssicher und schnell feststellen zu können.

Quelle: Pressemitteilung SenStadtUm vom 10.05.2016

 

 

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