Hauptnavigation (2.Ebene):

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, S. 267ff.) ist am 17. März 2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verkündet worden. Sie tritt zwei Monate nach der Verkündung, also zum 17. Mai 2010, in Kraft.

Die DL-InfoV ist auf Grundlage der DL-Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in nationales Recht umzusetzen gewesen. Sie sieht umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Sie gilt gemäß § 1 DL-InfoV für alle Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedsstaat der niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden und somit auch für freiberuflich tätige Ingenieure und Sachverständige.

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3).

Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Erbringung einer Dienstleistung zählen nach § 2 insbesondere:

  • die Informationen entsprechend den bereits bisher zu beachtenden Vorgaben des § 5 Telemediengesetzes zum Homepage-Impressum
  • darüber hinaus Angaben zur Berufshaftpflicht, speziell Name und Anschrift des Versicherers

Nach dem Wortlaut des § 2 sind dies im Einzelnen:
1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Bei den nach § 3 auf Anfrage mitzuteilenden Informationen sind besonders hervorzuheben:

Berufsrechtliche Angaben, speziell: Hinweise auf berufsrechtliche Regelungen

Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und
den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften

Weiterhin müssen nach § 4 detaillierte Angaben zur Preisgestaltung gemacht werden.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblattes als Nur-Lesefassung
Verordnungstext

Die Bundesingenieurkammer wird hierzu weitere Hinweise geben und auch im Deutschen Ingenieurblatt darüber berichten.

Kein Ding ohne ING. - eine Initiative für den Ingenieurberuf.