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Wärmeschutzüberbau

 

Eine Presseerklärung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), die am Wo-chenende in verschiedenen Medien übernommen wurde gibt Anlass seitens der Baukammer Berlin klarzustellen:
In Berlin besteht seit Jahresbeginn eine Duldungspflicht für den Wärme-schutzüberbau

Die vom DAV auf der Grundlage eines Urteils des OLG Karlsruhe verfasste Erklärung ist für Berlin unrichtig. Darüber hinaus ist die vorgenommene Verallgemeinerung auch unzulässig, da im Wesentlichen landesgesetzliche Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg Grundlage der Entscheidung waren. So ist zum Beispiel das Landgericht Duisburg bei gleichem Sachverhalt und geringfügig anderer Formulierung im Nordrhein-Westfälischen Nachbarrechtsgesetz in einem Urteil (13 S 75/07) zum genau gegenteiligen Ergebnis gekommen. Das Anbringen einer Wärmedämmung entspricht dem Allgemeinwohl und ein entsprechender Überbau ist vom Nachbarn zu dulden.

Die Rechtslage ist in Berlin seit Jahresbeginn durch die Einfügung des neuen § 16a in das Nachbarrechtsgesetz wiederum eine völlig andere.

Nach § 16 a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbG Bln) hat der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht. Im Falle des Wärmeschutzüberbaus ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

Es ist bedauerlich, dass der DAV in seiner Presserklärung lediglich allgemein auf Bestrebungen verschiedener Länder zu neuen gesetzlichen Regelungen hinweist, ohne die vorliegende vorbildliche Berliner Regelung zu erwähnen. Eine derartig undifferenzierte Verbreitung einer Rechtsauffassung dient jedenfalls nicht dem Rechtsfrieden.

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